Satzung - Eifelverein Strohn

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Satzung

Mitgliederbereich

Satzung für den Eifelverein - Ortsgruppe Strohn

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Der Verein führt den Namen „Eifelverein – Ortsgruppe Strohn“ mit Zusatz e.V.. Er
wurde am 16. November 1988 in Strohn gegründet.
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – mit Sitz in Strohn, eingetragen im Vereinsregis-
ter beim Amtsgericht Wittlich, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Vereinszweck
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn - dient der Eifel, ihrer Bevölkerung und allen, die
hier Erholung und Entspannung suchen.
Er steht auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und ist
parteipolitisch und konfessionell nicht gebunden.
Die Aufgaben des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – werden verwirklicht insbeson-
dere durch
1. Heimatkundliche und kulturelle Tätigkeit
Durch heimatkundliche Veranstaltungen aller Art weckt und vertieft der Eifelverein –
Ortsgruppe Strohn – das Interesse für die Eifel. Hierzu gehören insbesondere Wan-
derungen aller Art und Exkursionen.
Der Pflege des heimischen Brauchtums, dem Denkmalschutz und der Denkmalpflege
fühlt sich der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – in besonderer Weise verpflichtet.
2. Naturschutz, Landschaftspflege und Umweltschutz
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – setzt sich für einen wirksamen Umweltschutz,
insbesondere für die Erhaltung und den Schutz der einmaligen Natur und Landschaft
der Eifel ein.
3. Strukturelle Förderung
In ehrenamtlicher Tätigkeit unterhält der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – ein von
ihm markiertes Wanderwegenetz innerhalb der Gemarkung Strohn und gibt dazu ein
umfassendes Kartenwerk heraus.
4. Jugendarbeit
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – betreibt eine zeitgemäße Jugendarbeit durch
Förderung demokratischen und sozialen Denkens und Handels, musische Bildung,
Gruppenarbeit, Seminare, Lehrgänge, Wanderungen, Zeltlager und internationale
Begegnungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mit-
teln des Eifelvereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – sind
a) Mitglieder der Ortsgruppe
b) fördernde Mitglieder (natürliche Personen, Vereinigungen, Gesellschaften und
Körperschaften)
c) Ehrenmitglieder
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Bei Min-
derjährigen ist die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten er-
forderlich. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand der Ortsgrup-
pe Strohn.
2. Beiträge
Zur Erfüllung der Vereinsaufgaben werden Jahresbeträge auf der Grundlage einer
Beitragsordnung erhoben. Die Einziehung von Beiträgen der Mitglieder erfolgt durch
die Ortsgruppe. Der von der Ortsgruppe Strohn je Mitglied der Geschäftsstelle Düren
zu entrichtende Betrag für das laufende Jahr wird auf der Basis des Mitgliederstands
vom 1. Januar desselben Jahres berechnet und ist bis zum 1. März an den Zentral-
verein abzuführen.
Bei Ende der Mitgliedschaft werden gezahlte Jahresbeiträge nicht zurückerstattet.

3. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Austritt ist bis zum
1. Oktober schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet damit zum 31. Dezember
des laufenden Jahres.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie
a) gegen Zwecke und Ziele des Eifelvereins gröblich verstoßen,
b) das Ansehen oder die Belange des Eifelvereins schwer schädigen,
c) den Beitrag trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlen.
Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

§ 5 Organe des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn –
Die Organe des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich.
Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn -, soweit
sie zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung das 18. Lebensjahr vollendet ha-
ben, mit je einer Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal durch den Vorsitzenden
einzuberufen. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag mindes-
tens eines Drittels aller Mitglieder der Ortsgruppe muß eine außerordentliche Mit-
gliederversammlung einberufen werden.
Die Einberufung erfolgt bis 2 Wochen vorher ortsüblich (Mitteilungsblatt, Aushang
der Ortsvereine). Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können, mit
Ausnahme solcher auf Satzungsänderung oder Auflösung, bei Anerkennung der
Dringlichkeit durch die Mitgliederversammlung behandelt werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig und beschließt mit einfacher
Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit Gesetz und
Satzung nichts anderes vorschreiben.
Ihr sind vorbehalten:
 die Festlegung der Richtlinien für die Vereinsarbeit;
 der Erlass der Beitragsordnung;
 die Festlegung der Jahresbeiträge;
 die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;
 die Genehmigung der Jahresrechnung;
 die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes;
 die Wahl des Vorstandes für 4 Jahre; die Mitglieder des Vorstandes werden in getrennten Wahlgängen gewählt;
 die Nachwahlen für ausgeschiedene Mitglieder des Vorstandes erfolgen bei der nächsten Mitgliederversammlung für 4 Jahre;
 die Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 4 Jahre.
4. Alle Wahlen sind geheim. Offene Wahlen sind zulässig, wenn kein Wahlberechtigter widerspricht.

§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Wander- und Wegewart
2. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden nach Bedarf zusammen. Der
Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss ihn einberufen, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder das schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.
3. Der Vorstand ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder. Die
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Über die Sitzungen werden
vom Schriftführer Niederschriften gefertigt, welche vom Vorsitzenden und vom
Schriftführer zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied des Vorstands erhält eine
Ausfertigung der Niederschriften.
4. Dem Vorstand obliegt insbesondere
 die Durchführung von Aufgaben, die der Mitgliederversammlung nach dieser
Satzung nicht vorbehalten sind;
 die Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
 die Festlegung von Ort und Zeitpunkt der Mitgliederversammlung.

§ 8 Verwaltung des Vereins
1. Der Vorsitzende
a) Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter sind Vor-
stand im Sinne des § 26 BGB. Er leitet die Mitgliederversammlungen und die
Sitzungen des Vorstands.
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Eifelverein – Ortsgruppe
Strohn – gerichtlich und außergerichtlich und ist dabei an die Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstands gebunden.

2. Der Kassenwart
a) Er ist vom Vorstand im Sinne des § 26 BGB für die Finanzierung der vom
Verein zu erledigenden Aufgaben verantwortlich.
b) Er überwacht die Rechnungs- und Kassengeschäfte des Eifelvereins - Orts-
gruppe Strohn – entsprechend den Bedingungen der Geschäftsordnung.
c) Er legt die Jahresrechnung über Einnahmen und Ausgaben den zwei
Rechnungsprüfern vor.
d) Er hat auf der Mitgliederversammlung jeden Jahres über die Einnahmen und
Ausgaben des vergangenen Jahres zu berichten.
3. Der Schriftführer
a) Er ist für den Schriftverkehr des Vereins verantwortlich und führt die
Vereins-Chronik.
b) Er fertigt Niederschriften von allen Sitzungen des Vorstands und der
Mitgliederversammlungen.
c) Er hat auf der Mitgliederversammlung jedes Jahres in einem Tätigkeitsbericht
über die Veranstaltungen und Aktivitäten des vergangenen Jahres zu
berichten.
d) Er ist verantwortlich für Presse und Werbung.
4. Der Wander- und Wegewart
a) Er plant die Wanderungen in Zusammenarbeit mit dem Vorstand und
Mitgliedern, die die Planung und Durchführung der Wanderungen
unterstützen.
b) Zusammen mit dem Vorstand ist er für die Pflege der Markierungen des
vorhandenen Wegewandernetzes zuständig.
c) Er legt auf der jährlichen Mitgliederversammlung einen Erfahrungsbericht über
die durchgeführten Wanderungen vor.

§ 9 Eifeltag
Der Eifelverein – Ortsgruppe Strohn – veranstaltet bei Bedarf einen Eifeltag.
Diese Veranstaltung dient vor allem
 der Darstellung der Eifelvereinsarbeit in der Öffentlichkeit
 der Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern
 der Pflege des Brauchtums und
 der Darstellung und Erörterung aktueller Probleme der Eifel.


§ 10 Satzungsänderung
Änderungen dieser Satzung können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wer-
den.

§ 11 Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – und Verwendung des Vereinsvermögens
1. Die Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – kann nur in einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen
Stimmen aller Stimmberechtigten beschlossen werden.
Nehmen an dieser Mitgliederversammlung nicht mindestens drei Viertel der
Stimmberechtigten teil, so ist innerhalb eines Monats eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit drei Vierteln der Stimmen der
anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden kann.
2. Bei Auflösung des Eifelvereins – Ortsgruppe Strohn – oder bei Wegfall seines
steuerbegünstigten Zweckes, fällt das Vermögen mit Einrichtungen der
Ortsgemeinde Strohn zu, mit der Maßgabe, das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden.

§ 12 Inkrafttreten
1. Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 21.01.2024
beschlossen worden und am 14.03.2024 (Tag der Eintragung) in Kraft getreten.
2. Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.





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